Betriebsverfassungsgesetz
| Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
| Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Rechtsprechung zu § 60 BetrVG
41 Entscheidungen zu § 60 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 450/07
Auszubildendenvertreter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses
- BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91
Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten
- BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95
Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten
- LAG Düsseldorf, 30.04.1992 - 10 TaBV 120/91
Jugend- und Ausbildungsvertretung: Wählbarkeit von Rehabilitanden
- BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66
- BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89
Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben
- LAG Hamm, 04.12.2009 - 10 TaBV 55/09
Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen der Deutschen Telekom AG; ...
- LAG Hamm, 21.01.2011 - 13 TaBV 72/10
Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung; ...
- ArbG Bielefeld, 01.02.1989 - 2 BV 42/88
Wahlrecht der Auszubildenden im Drittunternehmen
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Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 39 (Sprechstunden)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 61 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
§ 62 (Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung)
§ 63 (Wahlvorschriften)
§ 66 (Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats)
§ 67 (Teilnahme an Betriebsratssitzungen)
§ 68 (Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen)
§ 69 (Sprechstunden)
§ 70 (Allgemeine Aufgaben)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 72 (Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 80 (Allgemeine Aufgaben)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)