Betriebsverfassungsgesetz
| Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
| Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Rechtsprechung zu § 60 BetrVG
40 Entscheidungen zu § 60 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91
Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten
- BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 450/07
Auszubildendenvertreter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses
- BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95
Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten
- BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89
Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben
- LAG Düsseldorf, 30.04.1992 - 10 TaBV 120/91
Jugend- und Ausbildungsvertretung: Wählbarkeit von Rehabilitanden
- ArbG Bielefeld, 01.02.1989 - 2 BV 42/88
Wahlrecht der Auszubildenden im Drittunternehmen
- BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06
Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
- BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen
- BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88
Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der ...
- BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort
- LAG Hamm, 04.12.2009 - 10 TaBV 55/09
Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen der Deutschen Telekom AG; ...
- BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere 51 BBiG">...
- BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung
- BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 38/96
Begriff des Betriebes iS. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG , Merkmal des besonderen ...
- LAG Baden-Württemberg, 05.07.1995 - 2 TaBV 8/94
Arbeitnehmereigenschaft: Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb
- LAG München, 24.01.1995 - 8 TaBV 42/94
Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen
- BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung
- BAG, 26.05.1992 - 10 ABR 63/91
Wirksamkeit von Betriebskollektivverträgen
- LAG Hamm, 21.01.2011 - 13 TaBV 72/10
Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung; ...
- BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb
Literatur im Internet zu § 60 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 39 (Sprechstunden)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 61 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
§ 62 (Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung)
§ 63 (Wahlvorschriften)
§ 66 (Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats)
§ 67 (Teilnahme an Betriebsratssitzungen)
§ 68 (Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen)
§ 69 (Sprechstunden)
§ 70 (Allgemeine Aufgaben)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 72 (Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 80 (Allgemeine Aufgaben)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
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