Betriebsverfassungsgesetz

   Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)   
   Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71)   

§ 60
Errichtung und Aufgabe

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.

Rechtsprechung zu § 60 BetrVG

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Literatur im Internet zu § 60 BetrVG

Querverweise

Auf § 60 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Geschäftsführung des Betriebsrats
          § 39 (Sprechstunden)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 61 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
          § 62 (Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung)
          § 63 (Wahlvorschriften)
          § 66 (Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats)
          § 67 (Teilnahme an Betriebsratssitzungen)
          § 68 (Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen)
          § 69 (Sprechstunden)
          § 70 (Allgemeine Aufgaben)
        Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 72 (Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
     
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Allgemeines
          § 80 (Allgemeine Aufgaben)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
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