Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) 1Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. 3Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. 4In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. 5In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 64 BetrVG
19 Entscheidungen zu § 64 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 23.01.2015 - 13 TaBV 44/14
Einstellung; Praktikant; Arbeitsverhältnis; Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; ...
- BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung
- BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG
- LAG Niedersachsen, 31.01.2019 - 10 TaBVGa 6/19
Schulungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung; ...
- BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81
Jugendvertretung
- LAG Hamm, 22.08.1990 - 3 TaBV 54/90
Betriebsrat: Wahl eines Ersatzmitglieds
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (4) TaBV 111/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; ...
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (1) TaBV 108/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; ...
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (2) TaBV 109/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; ...
- LAG Niedersachsen, 11.03.1994 - 3 TaBV 72/93
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildenden und Jugendvertreters und ...
Querverweise
Auf § 64 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 125 (Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz)