Betriebsverfassungsgesetz
| Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
| Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 69 BetrVG
4 Entscheidungen zu § 69 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.03.1982 - 1 AZR 406/80
- BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65
- VG Augsburg, 14.06.2011 - Au 2 S 11.625
Recht der Bundesbeamten; Zuweisung; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; ...
- VGH Hessen, 25.06.2008 - 1 B 1024/08
Mitbestimmungsrecht - zur vorübergehenden Zuweisung eines Beamten zu einem ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Berlin, Düsseldorf, München
28.09.2012
28.09.2012
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
28.09.2012
Rechtsanwalt Arbeitsrecht (m/w)
Dactylo GmbH
Dactylo GmbH
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht