Betriebsverfassungsgesetz

   Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)   
   Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71)   
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Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Literatur im Internet zu § 71 BetrVG

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