Betriebsverfassungsgesetz
| Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
| Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 71 BetrVG
2 Entscheidungen zu § 71 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10
Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an ...
- LAG München, 24.01.1995 - 8 TaBV 42/94
Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen
Literatur im Internet zu § 71 BetrVG
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