Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Zweiter Abschnitt - Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 72 - 73) |
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.
(6) 1Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) 1Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. 2Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. 3Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 72 BetrVG
84 Entscheidungen zu § 72 BetrVG in unserer Datenbank:
- BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69
Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleichs - Kündigung ...
- BAG, 29.02.1972 - 1 AZR 176/71
Erhebliche Teile der Belegschaft - Wesentliche Betriebsteile - Stillegung von ...
- BAG, 18.07.1972 - 1 AZR 189/72
Einschaltung des Betriebsrats - Endgültige Entschlußfassung des Unternehmers - ...
- LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
Beschlussverfahren - Betriebsrat - Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des ...
- BFH, 04.12.1972 - VI R 246/70
Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleich - Geplante ...
- BFH, 12.12.1973 - VI R 153/72
Abfindung - Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - Steuerpflichtiger Arbeitslohn ...
- BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69
Betriebsratszustimmung - Vermittlungsstelle - Abfindungsanspruch - Konkurs
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
Abfindungszahlung eines Versicherers, mit der ein Schadensersatzanspruch nach § ...
- BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 408/69
Betriebsstillegung - Abfindungszahlung - Betriebsratsmitwirkung
- BAG, 10.06.1969 - 1 AZR 2/69
Betriebsstillegung - Betriebsänderung - Abfindung
Querverweise
Auf § 72 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)