Betriebsverfassungsgesetz

   Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)   
   Zweiter Abschnitt - Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 72 - 73)   
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Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 73 BetrVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 BetrVG

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