Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Rechtsprechung zu § 75 BetrVG
847 Entscheidungen zu § 75 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 20.05.2008 - 1 AZR 203/07
Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 24.01.2007 - 12 Sa 1127/06
Sozialplanabfindung auch bei arbeitgeberseits veranlasster vorzeitiger ...
- LAG Düsseldorf, 24.01.2007 - 12 Sa 1127/06
- LAG Köln, 04.06.2007 - 14 Sa 201/07
Zulässigkeit geringerer Sozialabfindungen für Arbeitnehmer, die vorzeitig in ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07
Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
- BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07
- BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 575/02
Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan
- BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- LAG Niedersachsen, 28.02.2006 - 13 TaBV 56/05
Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft
- LAG Köln, 07.11.2007 - 3 Sa 203/07
Sozialplan; Kappungsgrenze; Altersdiskriminierung
- LAG Düsseldorf, 22.08.2008 - 10 Sa 573/08
Abfindung - Gekürzte Sozialplanabfindung bei älteren Arbeitnehmern
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Querverweise
- BetrVG
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Verbot der Benachteiligung
- §§ 7 ff (Benachteiligungsverbot)