Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80)   

§ 75
Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Rechtsprechung zu § 75 BetrVG

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Literatur im Internet zu § 75 BetrVG

Querverweise

Auf § 75 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Personelle Angelegenheiten
          Personelle Einzelmaßnahmen
            § 99 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen)
            § 104 (Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 BetrVG:
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