Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Rechtsprechung zu § 78 BetrVG
415 Entscheidungen zu § 78 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hessen, 10.04.2008 - 9 TaBV 236/07
Kostentragungspflicht durch Betriebsratsmitglied
Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 68/08
Betriebsratsmitglied - Rechtsanwaltskosten - Benachteiligungsverbot
- BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 68/08
- BAG, 15.01.1992 - 7 AZR 194/91
Entgeltschutz; betriebsübliche berufliche Entwicklung
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.01.2012 - 10 Ta 1993/11
- BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 29.11.1996 - 11 TaBV 42/96
Betriebsrat: Grundsätze der Zusammenarbeit - Unterlassungsanspruch
- LAG Köln, 29.11.1996 - 11 TaBV 42/96
- BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 75/91
- LAG Baden-Württemberg, 06.07.2011 - 13 TaBV 4/11
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratmitglieds
- LAG Niedersachsen, 03.09.2009 - 7 Sa 2024/08
Bindung von Betriebsratsmitgliedern an Werksurlaub - Besserstellungsverbot
- BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
Zustimmungsersetzungsverfahren - Kosten des Betriebsratsmitglieds
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