Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.
Rechtsprechung zu § 79 BetrVG
66 Entscheidungen zu § 79 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84
Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats nach § 79 BetrVG
- BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 69/89
Protokollführung im Wirtschaftsausschuß
- LAG Hamm, 21.09.2001 - 10 TaBV 52/01
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, ...
- BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG
- LAG Hamm, 17.02.2012 - 10 TaBV 63/11
Auskunftsanspruch des Betriebsrats; Auskunft über erteilte Abmahnungen; ...
- LAG Köln, 21.01.2008 - 14 TaBV 44/07
Arbeitgeber muss Kosten für die Schulung eines Betriebsrats über ...
- LAG Hamburg, 28.11.1986 - 8 TaBV 5/86
- LAG Hessen, 16.12.2010 - 9 TaBV 55/10
Betriebsratsmitglied - Betriebsratssitzung - Geheimhaltungspflicht; ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 - 10 TaBV 1984/10
Konfiguration des Betriebsrats-PC
- BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08
Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats
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Querverweise
- BetrVG
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 80 (Allgemeine Aufgaben)
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 99 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen)
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 107 (Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
- § 96 (Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen)
- Sonstige Vorschriften
- § 130 (Geheimhaltungspflicht)
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