Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Rechtsprechung zu § 8 BetrVG
128 Entscheidungen zu § 8 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer
- BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
- BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
- LAG Köln, 08.01.2003 - 7 TaBV 57/02
Betriebsratswahl; Anfechtung; Wählbarkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ...
- ArbG Marburg, 22.12.2006 - 2 BV 4/06
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07
Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung - ...
- LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07
- BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08
Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07
Keine passive Wählbarkeit zum Betriebsrat bei nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit
- LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07
- BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 12/04
Betriebsratswahl - Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer
- LAG München, 07.12.2011 - 11 TaBV 74/11
Antragsberechtigung entfällt bei Kündigung während Verfahren zur Bestellung eines ...
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Literatur im Internet zu § 8 BetrVG
- § 8 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BetrVG
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 61 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Aufsichtsrat
- § 4 (Zusammensetzung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 8 I 3)
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