Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. 3Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 8 BetrVG
337 Entscheidungen zu § 8 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2023 - 5 TaBV 5/23
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit
- LAG Hessen, 11.09.2023 - 16 TaBV 56/23
- BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 53/11
Wählbarkeit zum Betriebsrat
Zum selben Verfahren:
- ArbG Aachen, 12.10.2010 - 6 BV 63/10
Berücksichtigung von Zeiten als Leiharbeitnehmer im Betrieb bei der Prüfung der ...
- LAG Köln, 02.03.2011 - 8 TaBV 103/10
- ArbG Aachen, 12.10.2010 - 6 BV 63/10
- LAG Thüringen, 24.06.2020 - 4 TaBV 12/19
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - willkürliche Wählerliste
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
- BAG, 25.10.2017 - 7 ABR 2/16
Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - ...
- LAG Köln, 14.08.2020 - 9 TaBV 4/20
Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds
- BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 14/15
Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat
§ 8 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 8 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betriebsratswahl
Querverweise
Auf § 8 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 61 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Aufsichtsrat
- § 4 (Zusammensetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 BetrVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 8 I 3)