Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
| 1. | darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; | |
| 2. | Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; | |
| 2a. | die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; | |
| 2b. | die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; | |
| 3. | Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; | |
| 4. | die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; | |
| 5. | die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; | |
| 6. | die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; | |
| 7. | die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; | |
| 8. | die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; | |
| 9. | Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. |
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 80 BetrVG
506 Entscheidungen zu § 80 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02
Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit"
- BAG, 19.10.1999 - 1 ABR 75/98
Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage ausgefüllter Arbeitsverträge
- BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98
Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter
- BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen
- BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 51/90
Heranziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 31.05.1990 - 12 TaBV 26/90
Betriebsrat: Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus dem Beschlussverfahren
- LAG Hessen, 31.05.1990 - 12 TaBV 26/90
- LAG Baden-Württemberg, 14.07.2006 - 5 TaBV 6/05
Umfang des Unterrichtungsanspruches des Betriebsrates nach § 80 Abs 2 S 1 ...
- BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
- BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 72/87
Informationsrechte des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus ...
- BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06
Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
27.05.2012
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht
27.05.2012
Allen & Overy
27.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Literatur im Internet zu § 80 BetrVG
- § 80 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsrat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BetrVG
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 70 (Allgemeine Aufgaben)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 78 (Schutzbestimmungen)
- Personelle Angelegenheiten
- Allgemeine personelle Angelegenheiten
- § 92 (Personalplanung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen