Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Rechtsprechung zu § 84 BetrVG
87 Entscheidungen zu § 84 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 50/04
Einigungsstellenspruch zu Arbeitnehmerbeschwerden
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 11.02.2004 - 18 Sa 1847/03
Abmahnung, Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, Beschwerde, ...
- LAG Hessen, 12.05.2011 - 5 Sa 1863/10
Außerordentliche Kündigung - grobe Beleidigung gegenüber Vorgesetztem - ...
- LAG Düsseldorf, 25.10.2007 - 15 Sa 1223/07
Ohne
- LAG Hessen, 03.03.2009 - 4 TaBV 14/09
Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle ...
- LAG Hessen, 09.05.2012 - 18 Sa 1596/11
Vorübergehender Unterlassungsanspruch
- ArbG Cottbus, 07.12.2010 - 6 Ca 1037/10
- LAG Köln, 20.01.1999 - 8 (10) Sa 1215/98
Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Beschwerde gegen den Vorgesetzten
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Querverweise
- BetrVG
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 85 (Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)