Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 85 BetrVG
67 Entscheidungen zu § 85 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 50/04
Einigungsstellenspruch zu Arbeitnehmerbeschwerden
- LAG Hessen, 06.09.2005 - 4 TaBV 107/05
Zuständigkeit der Einigungsstelle - Beschwerde - Mobbing
- LAG Hessen, 03.04.2007 - 4 TaBV 39/07
Bestellung einer Einigungsstelle bei der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § ...
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
Einigungsstelle: Offensichtliche Unzuständigkeit; Rechtsanspruch als Gegenstand ...
- LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12
Betriebnsratsschulung zum Thema Mobbing
- LAG Nürnberg, 16.10.2012 - 7 TaBV 28/12
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds - Befangenheit
- LAG Hamburg, 18.07.2006 - 3 TaBV 7/06
- LAG Hessen, 03.11.2009 - 4 TaBV 185/09
Zuständigkeit einer Einigungsstelle - Beschwerde - Beisitzerbestellung
- LAG Köln, 17.09.2007 - 2 TaBV 42/07
Einigungsstelle, Einsetzung, Arbeitnehmerbeschwerde
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Querverweise
- BetrVG
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 86 (Ergänzende Vereinbarungen)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)