Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a)   

§ 86
Ergänzende Vereinbarungen

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

Rechtsprechung zu § 86 BetrVG

13 Entscheidungen zu § 86 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 86 BetrVG

Querverweise

Auf § 86 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Allgemeines
          § 78 (Schutzbestimmungen)
          § 79 (Geheimhaltungspflicht)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 119 (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder)
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