Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Rechtsprechung zu § 86a BetrVG
2 Entscheidungen zu § 86a BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 20.02.2003 - 6 TaBV 79/02
Betriebsrat; Wahlanfechtung; Leiharbeitnehmer
- LAG Hamm, 15.11.2002 - 10 TaBV 92/02
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Freistellung von ...
Literatur im Internet zu § 86a BetrVG
Querverweise
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