Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Dritter Abschnitt - Soziale Angelegenheiten (§§ 87 - 89) |
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
| 1. | zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; | |
| 1a. | Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; | |
| 2. | die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; | |
| 3. | Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; | |
| 4. | Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb. |
Rechtsprechung zu § 88 BetrVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 53 Entscheidungen zu § 88 BetrVG im Volltext bei
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