Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Amtlicher Hinweis:Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
Rechtsprechung zu § 9 BetrVG
256 Entscheidungen zu § 9 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88
Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur ...
- BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02
Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 10.07.2002 - 4 BV 37/02
- LAG Düsseldorf, 31.10.2002 - 5 TaBV 42/02
Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Altersteilzeit, ...
- BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im ...
- LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
- BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 67/90
Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfen
- LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs mit ...
- LAG Schleswig-Holstein, 02.07.2009 - 4 TaBV 7/09
Betriebsrat, Betriebsratswahl, Anfechtung, Leiharbeitnehmer, Berücksichtigung, ...
- LAG Köln, 20.02.2003 - 6 TaBV 79/02
Betriebsrat; Wahlanfechtung; Leiharbeitnehmer
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Literatur im Internet zu § 9 BetrVG
- § 9 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 325 (Mitbestimmungsbeibehaltung)
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