Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 93
Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Rechtsprechung zu § 93 BetrVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 93 BetrVG

Querverweise

Auf § 93 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Personelle Angelegenheiten
          Personelle Einzelmaßnahmen
            § 99 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)

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