Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95) |
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Rechtsprechung zu § 94 BetrVG
57 Entscheidungen zu § 94 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Niedersachsen, 06.03.2007 - 11 TaBV 101/06
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Beurteilungsgrundsätzen
- LAG Nürnberg, 21.12.2010 - 6 TaBVGa 12/10
Persönliche Angaben; Formularverträge; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
- LAG Hessen, 05.07.2001 - 5 TaBV 153/00
Unterlassungsanspruch; Personalfragebogen
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.04.2011 - 7 TaBV 556/11
§ 98 ArbGG
- BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 28/93
Zustimmung des Betriebsrats zu Personalfragebogen in Tendenzbetrieb
- BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99
Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen
- BAG, 23.10.1984 - 1 ABR 2/83
Mitbestimmung bei Einführung von Führungsrichtlinien
- LAG Düsseldorf, 23.05.2012 - 5 TaBV 2/12
Einigungsstelle, Spruch, Rechtsprüfung
- LAG Düsseldorf, 06.03.2009 - 9 TaBV 347/08
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