Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
| Dritter Unterabschnitt - Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 105) |
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
| 1. | die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, | |
| 2. | die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, | |
| 3. | die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, | |
| 4. | der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, | |
| 5. | eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder | |
| 6. | die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde. |
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 99 BetrVG
1.925 Entscheidungen zu § 99 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
Zustimmungsverweigerung durch Telefax
- BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03
Erforderliche Bewerbungsunterlagen
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 26.09.2003 - 10 TaBV 63/03
Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von ...
- LAG Hamm, 26.09.2003 - 10 TaBV 63/03
- BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05
Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 26.11.2004 - 4 TaBV 50/04
Mitbestimmung, Eingruppierung
- LAG Köln, 26.11.2004 - 4 TaBV 50/04
- BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03
Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 10.10.2003 - 10 TaBV 104/03
Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung bzw. Versetzung bei Änderung der ...
- LAG Hamm, 10.10.2003 - 10 TaBV 104/03
- BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 45/03
Versetzung nach Beschäftigungsurteil
- BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03
Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens
- BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84
Folgen bei Verstoß gegen Unterrichtungspflicht nach § 99 BetrVG
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Literatur im Internet zu § 99 BetrVG
- § 99 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Informationsrechte des Betriebsrats - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BetrVG
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 121 (Bußgeldvorschriften)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)
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