Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
Rechtsprechung zu § 11 BeurkG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 11 BeurkG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 11 BeurkG
Querverweise
Auf § 11 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 11 BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff (Geschäftsunfähigkeit)
Rechtsberatung
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