Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) 1Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. 2Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 11 BeurkG
64 Entscheidungen zu § 11 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines ...
- BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22
Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in notarielle Nebenakte; ...
- OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14
Umfang der Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der an einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2021 - L 8 BA 30/20
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen ...
- LG Wuppertal, 19.10.2020 - 9 T 132/20
Vorsorgevollmacht - Ausfertigungserteilung bei Widerruf der Vollmacht
- OLG Frankfurt, 24.06.2014 - 2 Not 1/13
Notarrecht: Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei Bemessung ...
- OLG Celle, 19.02.2008 - Not 16/07
Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit ...
- OLG Hamm, 01.12.2022 - 10 W 75/22
Dreizeugentestament
§ 11 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 11 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Betreuer als Erbe
- Elterliche Sorge
- Geschftsfhigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Kindschaftsrecht
- Testierfähigkeit
- Unterschriftsbeglaubigung
- Vaterschaftsanerkennung
Querverweise
Auf § 11 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 11 BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff. (Geschäftsunfähigkeit)