Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
Rechtsprechung zu § 13 BeurkG
115 Entscheidungen zu § 13 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 16.03.2000 - V ZR 168/99
Ablauf einer Sammelbeurkundung
- OLG Stuttgart, 14.11.2001 - 3 U 123/01
Nur Vorname reicht im Kaufvertrag nicht aus
- OLG Zweibrücken, 16.06.2003 - 1 Ws 236/03
Notarrecht - Falschbeurkundung im Amt
- OLG Hamm, 09.03.2000 - 22 U 146/99
- BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97
Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß
- BGH, 19.07.1999 - NotSt (Brfg) 2/99
- OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 U 138/06
Beweistkraft einer notariellen Urkunde; Sittenwidrigkeit der Übernahme einer ...
- BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
Immobilien - Der unrechtmäßige Besitzer kann auch Verwender i.S.d.§ 994 BGB sein
- OLG Hamm, 09.03.2000 - 22 U 149/99
Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen bei irrtümlicher Falschbezeichnung; ...
- OLG Zweibrücken, 21.09.1999 - 1 Ws 347/99
Falschbeurkundung im Amt durch Notar)
- LG Göttingen, 28.06.2005 - 8 O 215/03
Notarrecht - Notarhaftung bei nichtigem Bauträgervertrag?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.2008 - III ZR 189/07
Notarrecht - Amtshaftung wegen Nichtbeurkundung einer Baubeschreibung
- OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05
Notarrecht - Notarhaftung bei nichtigem Bauträgervertrag?
- BGH, 03.07.2008 - III ZR 189/07
- OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 2 Ws 173/05
Urkundendelikte eines Notars: Zeitpunkt der Urkundsqualität einer Niederschrift
- BGH, 20.07.1998 - NotZ 2/98
- BGH, 23.02.1979 - V ZR 99/77
- OLG Köln, 28.05.1993 - 2 Wx 8/93
- BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01
Immobilien - Anforderungen an die Unterschrift unter dem notariellen Vertrag
- BGH, 28.01.1994 - V ZR 131/92
Erstreckung des Bestätigungsvermerks einer notariellen Beurkundung auf der ...
- BGH, 23.09.1977 - V ZR 90/75
Immobilien - Nichtbeurkundung der Baubeschreibung im Grundstückskaufvertrag
Literatur im Internet zu § 13 BeurkG
Querverweise
- BeurkG
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Niederschrift
- § 15 (Versteigerungen)
- Sonstige Beurkundungen
- Niederschriften
- § 37 (Inhalt der Niederschrift)
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