Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(3) Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.
Rechtsprechung zu § 16 BeurkG
20 Entscheidungen zu § 16 BeurkG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 02.03.2000 - lZ BR 29/99
Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99
Erbschaftsausschlagung und Übersetzung
- OLG Köln, 01.07.1998 - 27 U 6/98
Rechtsmangel bei Grundstückskauf
- OLG Stuttgart, 27.06.1990 - 15 UF 237/89
- LG Dortmund, 27.01.2005 - 2 O 370/04
- OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 11 Wx 48/02
Notarielle Beglaubigung einer Handelsregisteranmeldung für eine GmbH: ...
- KG, 07.11.2000 - 1 W 1770/00
Keine Pflicht des Notars zur Mitteilung übersetzter Fassung fremdsprachig ...
- VG Potsdam, 27.12.2011 - 6 L 811/11
Asylrecht aus Kartenart 2, 5
- BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 1/07
Verfahrensrecht - Streichung von der Dolmetscherliste: Verwaltungsrechtsweg!
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.12.2006 - 20 VA 11/06
Rechtsweg: Gerichtliche Überprüfung einer Verfügung betreffend die Streichung aus ...
- OLG Frankfurt, 22.12.2006 - 20 VA 11/06
- BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06
Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung, ...
- OLG Düsseldorf, 02.12.2005 - 3 VA 10/05
Streichung aus der Liste der Dolmetscher und Übersetzer kein Justizverwaltungsakt
- BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache; ...
- OLG Saarbrücken, 25.04.2005 - 1 VA 1/05
Dolmetscher und Übersetzer: Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung
- KG, 07.08.2007 - Not 4/07
Auswahlentscheidung zur Notarbestellung: Zulässigkeit eines Punktesystems bei der ...
- LG Wuppertal, 20.12.2005 - 11 T 9/05
- OLG Düsseldorf, 27.03.2003 - 4 UF 212/02
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages unter türkischen Eheleuten
- OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 20 W 75/03
Notarkosten: Entstehung einer Entwurfsgebühr bei Aushändigung eines als Grundlage ...
- OLG Schleswig, 06.04.2000 - 13 UF 173/99
Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Ehevertrages
- OLG München, 30.04.1987 - U (K) 6377/86
Literatur im Internet zu § 16 BeurkG
Querverweise
- BeurkG
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 27 (Begünstigte Personen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 483 (Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- BeurkG
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Urkundensprache)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 32 (Sprachunkundige)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 189 II (zu § 16 III 3)
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