Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21)   
§ 19
Unbedenklichkeitsbescheinigung

Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 19 BeurkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 19 BeurkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 19 BeurkG:

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