Beurkundungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
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Überschreiten des Amtsbezirks

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

Rechtsprechung zu § 2 BeurkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 BeurkG

Querverweise

Auf § 2 BeurkG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 2 BeurkG:

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