Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21)   

§ 20
Gesetzliches Vorkaufsrecht

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 20 BeurkG

7 Entscheidungen zu § 20 BeurkG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 20 BeurkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 BeurkG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            §§ 24 ff (Allgemeines Vorkaufsrecht)
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