Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
4. Beteiligung behinderter Personen (§§ 22 - 26) |
1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. 2Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 3Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Rechtsprechung zu § 25 BeurkG
24 Entscheidungen zu § 25 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20
Anforderungen an die Unterschrift unter einem notariellen Testaments
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.11.1998 - IX ZR 201/97
Amtshaftung des Notars bei einem der Sprache nicht mächtigen ...
- BayObLG, 22.06.1984 - BReg. 1 Z 44/83
Zuziehung eines Schreibzeugen zur Beurkundung eines Testaments
- LG München II, 21.06.2016 - 14 O 3663/15
Gesamthandsklage eines Miterben wegen eines Erstattungsanspruchs gegen den ...
- LG Arnsberg, 18.12.2003 - 2 T 67/03
Geltendmachung einer Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars bei ...
- OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige ...
Zum selben Verfahren:
- LG Paderborn, 15.11.1999 - 5 T 177/99
Testamentserrichtung durch schreib- und sprechunfähige Person
- LG Paderborn, 15.11.1999 - 5 T 177/99
- OLG Frankfurt, 05.07.1995 - 20 W 263/95
Unterschriftsbeglaubigung
- OLG Hamm, 11.10.2012 - 15 W 265/11
Formgültigkeit eines unter Hinzuziehung eines durch das Testament beünstigten ...