Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Übergabe einer Schrift

1Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. 2Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 3In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. 4Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. 5Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.

Rechtsprechung zu § 30 BeurkG

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Querverweise

Auf § 30 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 33 (Besonderheiten beim Erbvertrag)
          § 34 (Verschließung, Verwahrung)
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