Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
(1) Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.
(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.
Rechtsprechung zu § 34 BeurkG
9 Entscheidungen zu § 34 BeurkG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Schreib- und sprechunfähige Personen dürfen nicht ausnahmslos von der Errichtung ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2007 - 3 Wx 4/07
Testamentserrichtung: Pflicht des Amtsgerichts am Amtssitz des Urkundsnotars zur ...
- OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines ...
- BGH, 14.08.1989 - NotZ 14/88
- OLG München, 16.04.2009 - 31 Wx 90/08
Erbeinsetzung "mit Rücksicht" auf Unterhaltsverpflichtung; Rücktritt
- OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines ...
- OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament
- OLG Hamm, 04.04.1989 - 15 W 457/88
- OLG Köln, 14.12.1988 - 2 Wx 23/88
Literatur im Internet zu § 34 BeurkG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 II (Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit)
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