Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)   
§ 35
Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

Rechtsprechung zu § 35 BeurkG

5 Entscheidungen zu § 35 BeurkG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 35 BeurkG

Querverweise

Auf § 35 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

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