Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
Rechtsprechung zu § 35 BeurkG
5 Entscheidungen zu § 35 BeurkG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Schreib- und sprechunfähige Personen dürfen nicht ausnahmslos von der Errichtung ...
- OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines ...
- OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige ...
- BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05
Notarrecht - Beurkundung einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen
- LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01
Literatur im Internet zu § 35 BeurkG
Querverweise
Auf § 35 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
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