Beurkundungsgesetz
| 3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43) |
| 1. Niederschriften (§§ 36 - 38) |
Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 36 BeurkG
Rechtsprechungsübersichten:
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