Beurkundungsgesetz

   3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43)   
   1. Niederschriften (§§ 36 - 38)   
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Grundsatz

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 36 BeurkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 36 BeurkG

Querverweise

Auf § 36 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Verwahrung
        § 54a (Antrag auf Verwahrung)

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