Beurkundungsgesetz

   3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43)   
   1. Niederschriften (§§ 36 - 38)   
§ 36
Grundsatz

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 36 BeurkG

42 Entscheidungen zu § 36 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 36 BeurkG

Querverweise

Auf § 36 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Verwahrung
        § 54a (Antrag auf Verwahrung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 36 BeurkG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht