Beurkundungsgesetz

   3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43)   
   1. Niederschriften (§§ 36 - 38)   
§ 38
Eide, eidesstattliche Versicherungen

(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.

(2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 38 BeurkG

36 Entscheidungen zu § 38 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 38 BeurkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 BeurkG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 49 (Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen)

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