Beurkundungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
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Ablehnung der Beurkundung

Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

Rechtsprechung zu § 4 BeurkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 BeurkG

Querverweise

Auf § 4 BeurkG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 4 BeurkG:

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