(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.
(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Rechtsprechung zu § 40 BeurkG
62 Entscheidungen zu § 40 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98
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- OLG Schleswig, 06.04.2011 - 2 W 60/10
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- OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 5 Ss 608/84
- OLG Frankfurt, 08.03.2006 - 20 W 21/05
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- LG Darmstadt, 29.11.2007 - 26 T 178/07
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- OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05
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- OLG Hamm, 02.12.2009 - 31 U 143/07
- OLG Hamm, 02.12.2009 - 31 U 3/08
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- BGH, 10.08.1987 - NotZ 6/87
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- BGH, 20.04.2009 - NotZ 21/08
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- OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
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Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO
- BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 330/96
Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil über Verpflichtung zur öffentlichen ...
- BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92
- BGH, 13.07.1992 - NotZ 12/91
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- OLG München, 23.07.2010 - 31 Wx 128/10
Anmeldung einer Unternehmergesellschaft
- OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09
Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener ...
- OLG München, 16.12.2009 - 34 Wx 97/09
Voraussetzungen einer Grundbucheintragung aufgrund einer Vorsorgevollmacht
Literatur im Internet zu § 40 BeurkG
- § 40 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 I (Öffentliche Beglaubigung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 23 I 2 (Feststellung der Satzung)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 14
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 3
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 32 IV (Aufgaben des Ratschreibers)
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