(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.
(3) 1Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. 2In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. 2In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 40 BeurkG
161 Entscheidungen zu § 40 BeurkG in unserer Datenbank:
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- OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22
Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in ...
- BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd ...
- KG, 03.03.2022 - 22 W 92/21
Zwischenverfügung des Registergerichts wegen Fehlen wirksamer ...
- KG, 17.08.2021 - 22 W 45/21
Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Anmeldung eines ...
- KG, 01.07.2022 - 22 W 31/22
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1. Auch der, der zuvor Geschäftsführer gewesen ist und eine Versicherung nach § ...
- KG, 30.06.2022 - 22 W 31/22
- OLG Braunschweig, 16.04.2019 - 1 W 59/17
Übertragung von Grundeigentum
§ 40 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 40 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 40 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 40a (Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur)
Redaktionelle Querverweise zu § 40 BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 I (Öffentliche Beglaubigung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 23 I 2 (Feststellung der Satzung)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 14
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 3
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 32 IV (weggefallen)