Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 41 BeurkG
3 Entscheidungen zu § 41 BeurkG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 12.11.1987 - BReg. 3 Z 130/87
Firmenzeichnung bei der GmbH & Co. KG
- OLG Hamm, 05.05.2001 - 15 W 21/01
Zur Anmeldung einer Gesellschaft ist die Unterzeichnung durch Handzeichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift
- OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
Literatur im Internet zu § 41 BeurkG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 41 BeurkG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
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