Beurkundungsgesetz

   3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43)   
   2. Vermerke (§§ 39 - 43)   
§ 41
Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift

Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 41 BeurkG

3 Entscheidungen zu § 41 BeurkG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 41 BeurkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 41 BeurkG:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
        Handelsfirma
        Prokura und Handlungsvollmacht
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Errichtung der Gesellschaft
          Liquidation der Gesellschaft

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