Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.
(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
Rechtsprechung zu § 44a BeurkG
29 Entscheidungen zu § 44a BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09
Berichtigung eines gerichtlichen Vergleichsbeschlusses wegen offensichtlicher ...
- KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02
Notarrecht - Berichtigungspflicht bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urkunde
- LG Frankfurt/Main, 29.11.2007 - 31 Qs 27/07
Urkundenunterdrückung: Vernichtung der vorläufigen notariellen Niederschrift ...
- OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05
Rechtsmittel gegen Berichtigung einer notariellen Urkunde
- OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 21/06
Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der nachträglichen Berichtigung einer ...
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2011 - 6 K 3103/09
Rückwirkende notarielle Berichtigung der Laufzeit eines ...
- LG Frankfurt/Main, 21.12.2005 - 9 O 98/03
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen von Aktiengesellschaften nur nach ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.10.2008 - II ZR 185/07
Gesellschaftsrecht - Notarielles Hauptversammlungsprotokoll als Urkunde?
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
Kirch/Deutsche Bank
- BGH, 27.10.2008 - II ZR 185/07
- OLG Schleswig, 16.06.2010 - 2 W 86/10
Anforderungen an die Beurkundung einer Grundschuld
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