Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.
(2) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.
(3) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.
Rechtsprechung zu § 45 BeurkG
21 Entscheidungen zu § 45 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07
Notar: Aushändigung von Originalurkunden an einen Gerichtssachverständigen
- KG, 02.08.2011 - 1 AR 11/11
§ 344 Abs 7 S 2 FamFG
- OLG Oldenburg, 21.03.2011 - 5 AR 8/11
Erbschaftsausschlagung, Nachlassgericht, zuständiges, Verwahrung
- OLG Hamburg, 05.03.2010 - 2 AR 10/09
Örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme und Aufbewahrung der ...
- OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 20 W 324/12
Immobilien - Grundbuchverkehr: Nachweis der Vollmacht?
- OLG Köln, 11.09.2006 - 2 Wx 13/06
Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde
- OLG Hamm, 05.02.2004 - 15 W 475/03
Vollzugsauftrag hinsichtlich einer notariell beglaubigten Erklärung
- OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 Sdb 12/10
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 Sbd 12/10
Gerichtliche Zuständigkeit für die Verwahrung des Originals der ...
- OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 Sbd 12/10
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Literatur im Internet zu § 45 BeurkG
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