Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   

§ 47
Ausfertigung

Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

Rechtsprechung zu § 47 BeurkG

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Literatur im Internet zu § 47 BeurkG

Querverweise

Auf § 47 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Bereits errichtete Urkunden
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