Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   
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Textdarstellung

  

§ 47
Ausfertigung

Die Ausfertigung der Niederschrift oder der elektronischen Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338

Rechtsprechung zu § 47 BeurkG

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Querverweise

Auf § 47 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Schlußvorschriften
        1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
          f) Bereits errichtete Urkunden
            § 73 (Bereits errichtete Urkunden)
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