Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   
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Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

Literatur im Internet zu § 48 BeurkG

Querverweise

Auf § 48 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Bereits errichtete Urkunden

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