Beurkundungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   

§ 5
Urkundensprache

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

(2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

Rechtsprechung zu § 5 BeurkG

6 Entscheidungen zu § 5 BeurkG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 5 BeurkG

Querverweise

Auf § 5 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Beteiligung behinderter Personen
          § 26 (Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
            § 483 (Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen)
     
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 BeurkG:
    BeurkG
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Niederschrift
          § 16 (Übersetzung der Niederschrift)
        Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 32 (Sprachunkundige)
     
      Behandlung der Urkunden
        § 50 (Übersetzungen) (zu § 5 II)
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