Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) Ausfertigungen können verlangen
| 1. | bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, | |
| 2. | bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat, |
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 51 BeurkG
32 Entscheidungen zu § 51 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 212/05
- LG Stuttgart, 02.06.2004 - 1 T 56/04
Erteilung von Abschriften durch den Notar: Anforderungen an den Erbnachweis des ...
- OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01
Notarielles Schuldanerkenntnis - vollstreckbare Ausfertigung - Besitz einfacher ...
- LG Passau, 08.11.2005 - 2 T 207/05
- OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 14 Wx 51/06
Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Vertragsteils auf Erteilung einer Abschrift ...
- OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 44/09
Zulässigkeit des Gebrauchmachens von einer durch den Notar erteilten weiteren ...
- LG Darmstadt, 19.05.2008 - 5 T 685/07
Beurkundungen des Notars: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Erteilung von ...
- OLG Zweibrücken, 10.07.2002 - 3 W 137/02
Notarrecht - Einsicht in notarielle Nebenakten
- BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92
- LG Kempten, 25.10.2005 - 1 T 2198/05
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