Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   

§ 51
Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht

(1) Ausfertigungen können verlangen

1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,

sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.

(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 51 BeurkG

41 Entscheidungen zu § 51 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 41 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Literatur im Internet zu § 51 BeurkG

Querverweise

Auf § 51 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Behandlung der Urkunden
        § 54 (Rechtsmittel)
     
      Verwahrung
        § 54b (Durchführung der Verwahrung)
     
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Bereits errichtete Urkunden
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht