Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) Ausfertigungen können verlangen
| 1. | bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, | |
| 2. | bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat, |
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 51 BeurkG
41 Entscheidungen zu § 51 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12
Notare - Nebentätigkeit: Auskunft erteilen ist notarielle Amtstätigkeit!
- OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 44/09
Grundbucheintragung: Entkräftung des Rechtsscheins einer mit den ...
- OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 212/05
- OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 14 Wx 51/06
Erteilung einer Abschrift aus einer notariellen Niederschrift; Anspruch des ...
- OLG Düsseldorf, 30.03.2001 - 3 Wx 73/01
Notarielles Schuldanerkenntnis - vollstreckbare Ausfertigung - Besitz einfacher ...
- LG Darmstadt, 19.05.2008 - 5 T 685/07
Beurkundungen des Notars: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Erteilung von ...
- OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
Amtspflichten eines Notars im Rahmen der Konzeption eines steuersparenden ...
- OLG Hamm, 24.06.1987 - 15 W 97/87
Vollstreckung aus einseitigen notariellen Urkunden
- LG Stuttgart, 02.06.2004 - 1 T 56/04
Erteilung von Abschriften durch den Notar: Anforderungen an den Erbnachweis des ...
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