Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   
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§ 52
Vollstreckbare Ausfertigungen

Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.

Rechtsprechung zu § 52 BeurkG

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Querverweise

Auf § 52 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Schlußvorschriften
        1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
          f) Bereits errichtete Urkunden
            § 73 (Bereits errichtete Urkunden)

Redaktionelle Querverweise zu § 52 BeurkG:

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