Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   
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Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht

Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.

Rechtsprechung zu § 53 BeurkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 53 BeurkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 53 BeurkG:
    Schiffsregisterordnung (SchRegO)
      § 25

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