Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.
Rechtsprechung zu § 53 BeurkG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 53 BeurkG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 53 BeurkG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15
- Schiffsregisterordnung (SchRegO)
- § 25
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 29 I 3
- Handelssachen
- § 129
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 24
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