Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BeurkG (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BeurkG
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 53
Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht

Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.

Rechtsprechung zu § 53 BeurkG

173 Entscheidungen zu § 53 BeurkG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 173 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 53 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 53 BeurkG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht