Beurkundungsgesetz

   4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54)   
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Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.

Rechtsprechung zu § 54 BeurkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 BeurkG

Querverweise

Auf § 54 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Landesrecht
            § 61 (Unberührt bleibendes Landesrecht)
          Bereits errichtete Urkunden

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