Beurkundungsgesetz
| 5. Abschnitt - Verwahrung (§§ 54a - 54e) |
(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn
| 1. | hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht, | |
| 2. | ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind, | |
| 3. | er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. |
(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.
(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen hat.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.
Rechtsprechung zu § 54a BeurkG
67 Entscheidungen zu § 54a BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Celle, 16.02.2011 - Not 24/10
Berechtigtes Sicherungsinteresse. Notaranderkonto. Direktzahlungsmethode
- BGH, 28.07.2005 - III ZR 416/04
Anforderungen an die Form von Verwahrungsanweisungen; Darlegungs- und Beweislast ...
- OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05
Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
Notarrecht - Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO
- BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
- OLG Bremen, 18.03.2004 - 1 W 1/04
"Berechtigtes Sicherungsinteresse" als Voraussetzung für eine Verwahrungsgebühr ...
- KG, 25.05.2004 - 1 W 472/01
Notarrecht - Hebegebühren
- OLG Frankfurt, 26.08.2002 - 20 W 490/01
Notarvergütung: Gebührenentstehung wegen einer versehentlichen Einzahlung auf ein ...
- OLG Celle, 18.09.2002 - Not 12/02
Disziplinarrechtliche Aufsichtsmaßnahme gegen einen Urkundsnotar: ...
- BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
Notare - Nur Hebegebühr für Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit
- OLG Celle, 03.03.2011 - Not 26/10
Notarrecht - Grundbucheinsicht für den Makler
- KG, 23.11.2010 - 9 W 165/09
Beachtlichkeit des Widerrufs einer Anweisung gegenüber dem Notar
- BGH, 29.09.2011 - V ZB 241/10
Notare - Verwahrung durch Notar, Grundstückskauf
- OLG Frankfurt, 29.10.2008 - 2 Not 5/08
Amtspflichtverletzungen des Notars
- OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
Beteiligteneigenschaft bei Hinterlegung des Kaufpreises auf einem ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2010 - 4 U 17/10
Voraussetzung eines Treuhandauftrages an einen Notar
- BGH, 29.09.2011 - V ZB 161/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
- OLG Jena, 28.04.2010 - 8 U 478/09
Notare - Erfüllungswirkung einer Einzahlung auf ein Notaranderkonto
- BGH, 28.07.2008 - NotSt (B) 1/08
Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung eines Notars
- BGH, 10.07.2008 - III ZR 293/07
Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des ...
- BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07
Bauvertrag - Zahlung über Notaranderkonto: Aufklärungspflicht des Notars
Literatur im Internet zu § 54a BeurkG
- Pro und Contra Anderkonto nach neuem Beurkundungsrecht
von Dr. Jörg Tröder
AnwBl 1999, 633
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 23
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 54a IV)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen