Beurkundungsgesetz
| 5. Abschnitt - Verwahrung (§§ 54a - 54e) |
(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt.
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn
| 1. | eine spätere übereinstimmende Anweisung vorliegt oder | |
| 2. | der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Notar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Anweisung rechtshängig ist, oder | |
| 3. | dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Verfahren entfallen ist. |
(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten.
(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 54c BeurkG
26 Entscheidungen zu § 54c BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- KG, 23.11.2010 - 9 W 165/09
Beachtlichkeit des Widerrufs einer Anweisung gegenüber dem Notar
- BayObLG, 14.08.2003 - 1Z BR 46/03
Notarrecht - Herausgabe verwahrter Grundschuldbriefe nach Widerruf?
- OLG München, 14.03.2008 - 31 Wx 10/08
Amtspflicht des Notars zur Nichtauszahlung des Grundstückskaufpreises bei ...
- OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Notarrecht - Vollzugsanweisung: Unbeachtlichkeit des einseitigen Widerrufs
- OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
Beteiligteneigenschaft bei Hinterlegung des Kaufpreises auf einem ...
- LG Schwerin, 03.04.2001 - 4 T 36/00
Widerruf des Treuhandauftrages des finanzierenden Kreditinstituts bei ...
- OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03
Notarieller Vorbescheid; mehrseitige Verwahrungsanweisung
- BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98
Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages
- OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
Bindungswirkung einer Verwahrungsanweisung
- OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Einseitiges Widerrufsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Notar bei einer sog. ...
- OLG Rostock, 13.07.2005 - 1 W 25/05
Notarrecht - Auszahlung einer gepfändeten Kaufpreisforderung
- OLG Zweibrücken, 13.12.2000 - 3 W 208/00
Beschwerdefähiger Vorbescheid des Notars - Auszahlung hinterlegter Geldbeträge
- BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04
Notare - Pflichten des Notars bei Einrichtung und Verwaltung eines Anderkontos
- BGH, 29.09.2011 - V ZB 241/10
Notare - Verwahrung durch Notar, Grundstückskauf
- BGH, 28.10.2010 - V ZB 70/10
Notare - Beschwerdeverfahren, Amtspflichten des Notars bei Verwahrungsgeschäft
- OLG Schleswig, 30.01.2008 - 2 W 252/07
Kostenerstattung nach Rücknahme einer Notarbeschwerde
- BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98
Erteilung nachträglicher einseitiger Verwahrungsanweisungen nach ...
- KG, 08.04.2003 - 1 W 58/03
Amtstätigkeit des Notars: Anforderungen an einen notariellen Vorbescheid; ...
- BGH, 09.06.2011 - IX ZR 38/10
Verfahrensrecht - Gehörsverletzung durch Beweismissachtung, Zeugin
- OLG München, 17.12.2008 - 31 Wx 80/08
Bindungswirkung der Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen ...
Literatur im Internet zu § 54c BeurkG
Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 23
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