Beurkundungsgesetz
| 5. Abschnitt - Verwahrung (§§ 54a - 54e) |
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn
| 1. | hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder | |
| 2. | einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. |
Rechtsprechung zu § 54d BeurkG
20 Entscheidungen zu § 54d BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.07.2008 - 4 StR 232/08
Beihilfe zur Untreue (mangelnder Beleg der für den Vorsatz erforderlichen ...
- KG, 12.04.2013 - 6 U 132/11
- BGH, 17.11.2008 - NotZ 13/08
Notarrecht - Absehen von Auszahlung von hinterlegten Geldern
- KG, 23.11.2010 - 9 W 165/09
Beachtlichkeit des Widerrufs einer Anweisung gegenüber dem Notar
- BGH, 07.04.2010 - 2 StR 153/09
Untreue durch Auszahlung hinterlegter Gelder durch einen Notar (Kenntnis von ...
- OLG Jena, 28.04.2010 - 8 U 478/09
Notare - Erfüllungswirkung einer Einzahlung auf ein Notaranderkonto
- OLG München, 17.12.2008 - 31 Wx 80/08
Notarbeschwerde: Auszahlung eines auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises ...
- OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
Vorliegen einer Notartätigkeit des auch als Anwalt zugelassenen Notars - ...
- OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Einseitiges Widerrufsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Notar bei einer sog. ...
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Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 23