Beurkundungsgesetz
| 5. Abschnitt - Verwahrung (§§ 54a - 54e) |
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn
| 1. | hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder | |
| 2. | einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. |
Rechtsprechung zu § 54d BeurkG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 54d BeurkG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 54d BeurkG
Querverweise
Auf § 54d BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 23
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