Beurkundungsgesetz

   5. Abschnitt - Verwahrung (§§ 54a - 54e)   
§ 54d
Absehen von Auszahlung

Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn

1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder
2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.

Rechtsprechung zu § 54d BeurkG

19 Entscheidungen zu § 54d BeurkG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 54d BeurkG

Querverweise

Auf § 54d BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Verwahrung
        § 54e (Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten)

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