Beurkundungsgesetz
| 5. Abschnitt - Verwahrung (§§ 54a - 54e) |
(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.
(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 54e BeurkG
2 Entscheidungen zu § 54e BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Einseitiges Widerrufsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Notar bei einer sog. ...
- BGH, 28.07.2005 - III ZR 416/04
Anforderungen an die Form von Verwahrungsanweisungen; Darlegungs- und Beweislast ...
Literatur im Internet zu § 54e BeurkG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 54e BeurkG:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 23
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