Beurkundungsgesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 55 - 71)   
   1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 55 - 69)   
   a) Bundesrecht (§§ 55 - 59)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 59
Unberührt bleibendes Bundesrecht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.

Literatur im Internet zu § 59 BeurkG

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