Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   1. Ausschließung des Notars (§§ 6 - 7)   
§ 6
Ausschließungsgründe

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

1. der Notar selbst,
2. sein Ehegatte,
2a. sein Lebenspartner,
3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war

oder
4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

Rechtsprechung zu § 6 BeurkG

49 Entscheidungen zu § 6 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 6 BeurkG

Querverweise

Auf § 6 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Niederschrift
          § 16 (Übersetzung der Niederschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 BeurkG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            §§ 36 ff (Einseitige Erklärungen und Verträge) (zu §§ 6 ff)

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